Satzung des BLWG
Fachverband für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung e.V.

Jeder Verein hat seine Satzung, die genau festlegt, wie und wofür er arbeitet. Für diejenigen, die sich nicht gerne durch all diese Paragraphen arbeiten, bringen wir unseren Vereinszweck auf den Punkt: die Teilhabe für Menschen mit Hörbehinderung. Das bedeutet, ein möglichst eigenständiges und erfüllendes Lernen, Leben, Arbeiten und Wohnen.

Die komplette Satzung können Sie hier nachlesen:

§ 1
1) Der Verein führt den Namen
BLWG – Fachverband für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung e. V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
2) Der Verein ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege, der die soziale Hilfe als seine Wesens- und Lebensäußerung im Rahmen der in § 3 genannten Aufgaben erfüllt.
3) Der Verein hat seinen Sitz in München.
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.

§ 3
1) Der Zweck des Vereins ist
a) die soziale Hilfeleistung und Hilfevermittlung zur Förderung der Teilhabe an der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung, insbesondere für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung
b) die soziale Hilfeleistung und Hilfevermittlung für junge Menschen die durch ihre Kommunikationsbeeinträchtigung in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung benachteiligt sind
c) die Durchführung von Maßnahmen zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung einschließlich der Aus- und Fortbildung im Bereich Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Einrichtungen des Vereins:
a) Interdisziplinäre Frühfördereinrichtungen für Kinder mit Hör- und Sprachbehinderung
b) Wohnheime und Tagesstätten für Kinder und Jugendliche mit Hör- und Sprachbehinderung, insbesondere für das Schulzentrum München – Johanneskirchen des Bezirks Oberbayern
c) Wohnheime für Auszubildende mit Hör- und Sprachbehinderung, insbesondere Wohnheime für Auszubildende des Berufsbildungswerks des Bezirks Oberbayern
d) Ausbildungsbetriebe für Auszubildende mit Hör- und Sprachbehinderung, insbesondere für Auszubildende des Berufsbildungswerks des Bezirks Oberbayern
e) Wohn- und Fördereinrichtungen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung
f) Therapeutische Wohngemeinschaften für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung in besonderen Lebenslagen
g) Beratungs- und Betreuungsstellen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung
h) Bildungseinrichtungen zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung

§ 4
1) Mitglieder können sein:
a) ein offiziell benannter Vertreter des Landesverbandes Bayern der Gehörlosen
b) ein offiziell benannter Vertreter des Landesverbandes Bayern der Schwerhörigen
c) maximal zwei offiziell benannte Vertreter anderer bayerischer Landesverbände von Selbsthilfeorganisationen Hör- und Sprachbehinderter Menschen
d) je ein offiziell benannter Vertreter von bayerischen Landes- Elternorganisationen für Hör- und Sprachbehinderte Menschen
e) sonstige natürliche Personen, die bereit sind, ehrenamtlich für den Verein tätig zu sein.
2) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
a) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines Mitglieds.
b) Der Aufnahmeantrag einer unter § 4, 1, a, b, c, d genannten Person kann nur mit den Stimmen aller Vorstandsmitglieder abgelehnt werden.
§ 5
Die Mitglieder erfüllen ihre Beitragspflicht durch aktive und ehrenamtliche Mitarbeit im BLWG e.V.. Dabei ist die Zahlung von Vergütungen im Rahmen der Regelungen der § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG zulässig. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.
§ 6
Vereinsmitglieder, die sich um die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 7
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Funktion nach § 4, 1,a, b, c, d
2) Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet am Tag nach dem Tod eines Mitglieds.
Bei Mitgliedern nach § 4, 1, a, b, c, d endet die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Verlustes der Funktion.
3) Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn das Mitglied gegen die Ziele oder das Ansehen des BLWG e. V. verstößt.
§ 8
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder einberufen werden.
3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens vier Wochen vor der Versammlung.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt Kassen- und Tätigkeitsberichte entgegen und erteilt Entlastung. Sie wählt mit einfacher Mehrheit die fünf zu wählenden Mitglieder des Vorstandes.
5) Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über Anträge der Mitglieder.
6) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Anträge zur Satzungsänderung müssen so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden können.
7) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten und durch den 1. Vorsitzenden bestätigt.
8) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung, wenn mindestens ¼ aller stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 2 kann in den in Ziffer 4 und 5 genannten Fällen unter Abweichung von den vorstehenden Regelungen auch Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Hierfür gelten folgende Bestimmungen:

Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss im Antrag für die Versammlung enthalten sein, die zu fassenden Beschlüsse sind an alle Mitglieder im Vollständigen Wortlaut schriftlich zu versenden und müssen so gehalten sein, dass die Mitglieder den Beschlüssen nur zustimmen oder diese ablehnen können. Die Frist für die Teilnahme an diesem Verfahren darf nicht weniger als 14 Tage (Posteingang
beim Verein) betragen. Ein Beschluss im Umlaufverfahren kommt nur zustande, wenn sich mindestens ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder an diesem Verfahren beteiligen, für die erforderliche Mehrheit gilt Ziffer 7 entsprechend.
§ 11
Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) drei weiteren Vorstandsmitgliedern
d) Neben den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern kann auch der Leiter / die Leiterin des Berufsbildungswerks für Hör- und Sprachgeschädigte München auf Antrag dem Vorstand angehören. Die Aufnahme in den Vorstand setzt die Zustimmung aller gewählten Vorstandsmitglieder voraus.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Geschäftsführer des BLWG e. V. können nicht in den Vorstand gewählt werden.
3) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtsdauer so lange im Amt, bis der neue Vorstand bestätigt ist.
§ 12
1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
2) Für die laufenden Geschäfte wird durch den Vorstand eine Geschäftsführung bestellt, deren Rechte und Pflichten in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden.
3) Die Geschäftsführer des BLWG e. V. nehmen an allen Vorstandssitzungen teil.
§ 13
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§ 14
1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch ½ jährlich zusammen.
Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Vorstands ist er einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens eine Woche vor der Sitzung des Vorstands.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und zwei weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist.
4) Bei Eilbedarf können Vorstandsbeschlüsse ohne eine Vorstandssitzung durch schriftliche Zustimmung der Vorstandsmitglieder entsprechend Ziffer 2 zu einer Beschlussvorlage herbeigeführt werden.
Auflösung des Vereins:
§ 15
1) Der Verein kann seine Auflösung mit 2/3 Mehrheit beschließen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist erneut in gleicher Weise eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Auflösung beschließen kann, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmen.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird der Vorstand als Liquidator des Vereins bestellt, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.
§ 16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Landesverband Bayern der Gehörlosen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Hilfe für Gehörgeschädigte zu verwenden hat.

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